§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Anwendung „License Insights“ („Dienst“) zwischen der
Bechtle-Comsoft GmbH, Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 735249 („Bechtle“),
und dem Kunden („Kunde“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Bechtle ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.
(4) Diese AGB, die Lizenzbedingungen und der Auftragsverarbeitungsvertrag einschließlich der TOM werden Vertragsbestandteil, indem der Kunde ihnen im Rahmen des Einzelvertrags oder nach der Anmeldung im Portal zustimmt. Die Dokumente stehen im Portal unter „Datenschutz“ jederzeit zum Abruf und Download bereit.
(5) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) der Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung von Bechtle („Einzelvertrag“), (b) der Auftragsverarbeitungsvertrag in Fragen des Datenschutzes, (c) diese AGB, (d) die Lizenzbedingungen, (e) die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bechtle, soweit sie in den Einzelvertrag einbezogen sind.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Bechtle stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit den Dienst als Software-as-a-Service über das Internet zur Verfügung. Der Dienst umfasst:
- den Zugang zum Webportal und zum Dashboard,
- den Abruf eines PowerShell-Loaders und der Erhebungsskripte („PS1“), mit denen der Kunde die Konfiguration, Lizenzierung und Nutzung seines Microsoft-365-Tenants in seiner eigenen Umgebung erhebt,
- die Auswertung der vom Kunden erzeugten Ergebnisdatei im Dashboard, insbesondere die Berechnung von Lizenz- und Sicherheitsempfehlungen.
(2) „License-Insights-Lizenz“ bezeichnet in diesen AGB die vom Kunden bei Bechtle erworbene Berechtigung zur Nutzung des Dienstes; „Microsoft-Lizenzen“ bezeichnet die Lizenzen des Kunden bei Microsoft, die der Dienst auswertet.
(3) Maßgeblich für den Funktionsumfang ist der Stand des Dienstes bei Vertragsschluss. Die Datenflüsse und die Objekte, die der PS1-Lauf im Tenant anlegt, sind im Dokument „Datenfluss, Speicherdauer und PS1-Erhebung“ beschrieben. Dieses Dokument ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
(4) Die Empfehlungen des Dienstes sind rechnerische Auswertungen auf Grundlage der vom Kunden erhobenen Daten, der hinterlegten Lizenzmatrix und der vom Kunden eingegebenen Parameter (zum Beispiel Preise). Sie sind unverbindliche Entscheidungshilfen. Sie ersetzen weder eine Rechts- oder Lizenzberatung noch die Prüfung der jeweils gültigen Lizenzbestimmungen von Microsoft. Für Lizenzierungsfragen sind allein die Vertrags- und Produktbedingungen von Microsoft maßgeblich.
(5) Nicht geschuldet sind die Ausführung der Erhebung beim Kunden, Beratungs-, Schulungs- und Implementierungsleistungen sowie individuelle Anpassungen. Solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit Bechtle.
§ 3 Technischer Betrieb durch die Bauer365 GmbH
(1) Bechtle bedient sich für den technischen Betrieb des Dienstes der Bauer365 GmbH als Unterauftragnehmerin und Erfüllungsgehilfin. Die Bauer365 GmbH betreibt die Plattform auf einem virtuellen Server der dogado GmbH in Deutschland.
(2) Zwischen dem Kunden und der Bauer365 GmbH besteht kein Vertragsverhältnis. Die Bauer365 GmbH übernimmt gegenüber dem Kunden keine eigenen Leistungs-, Support-, Gewährleistungs- oder Beratungspflichten. Vertragspartnerin und alleinige Ansprechpartnerin des Kunden für alle Fragen, Anfragen, Mängelanzeigen, Supportfälle und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Dienst ist Bechtle.
(3) Bechtle steht für die Leistungen der Bauer365 GmbH im Verhältnis zum Kunden nach Maßgabe dieser AGB ein (§ 278 BGB).
§ 4 Auslaufbetrieb und endgültige Abschaltung
(1) Der Dienst wird nicht mehr weiterentwickelt und befindet sich im Auslaufbetrieb. Ein Anspruch auf neue Funktionen, Erweiterungen oder Anpassungen an geänderte Anforderungen des Kunden besteht nicht.
(2) Während des Auslaufbetriebs werden sicherheitsrelevante Fehler behoben, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Sonstige Fehlerbehebungen und Verbesserungen nimmt Bechtle nach eigenem Ermessen und unter Abwägung von Aufwand und Nutzen vor. Die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln nach § 7 bleibt unberührt.
(3) Der Dienst wertet Schnittstellen von Microsoft aus (insbesondere Microsoft Graph, Exchange Online, Purview und Defender). Ändert Microsoft diese Schnittstellen, die Berechtigungsmodelle oder die Lizenzstruktur, können einzelne Auswertungen ganz oder teilweise entfallen. Bechtle wird in diesem Fall prüfen, ob eine Anpassung mit angemessenem Aufwand möglich ist. Ein Anspruch auf eine solche Anpassung besteht nicht. Entfällt eine wesentliche Funktion dauerhaft, kann der Kunde die Vergütung entsprechend § 7 Abs. 3 mindern.
(4) Der Dienst wird mit Ablauf des 31. August 2027 („Abschalttermin“) endgültig abgeschaltet. Verträge enden spätestens zum Abschalttermin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung über den Abschalttermin hinaus ist ausgeschlossen. Bereits gezahlte Vergütung für Zeiträume nach dem Abschalttermin erstattet Bechtle anteilig.
§ 5 Verfügbarkeit und Wartung
(1) Bechtle schuldet eine Verfügbarkeit des Webportals und der Server-Schnittstellen von 98 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums zum Internet.
(2) Nicht als Ausfallzeit gelten:
- angekündigte Wartungsfenster sowie dringende Sicherheitswartungen,
- Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Bechtle und ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere des Internets, der Systeme des Kunden und der Dienste von Microsoft,
- Einschränkungen, die der Kunde durch vertragswidrige Nutzung verursacht,
- Fälle höherer Gewalt.
(3) Die Erhebung (PS1) läuft in der Umgebung des Kunden. Sie ist nach dem Abruf der Skripte von der Verfügbarkeit des Servers weitgehend unabhängig; für die Tenant-Bindung und die Lizenzmatrix wird der Server jedoch benötigt.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde führt die Erhebung (PS1) in eigener Verantwortung in seiner Umgebung aus. Er stellt insbesondere sicher, dass
- die ausführende Person über die erforderlichen Rollen im Tenant verfügt und intern zur Einrichtung der App-Registrierung, zur Erteilung der Administratorzustimmung und zur Vergabe der Rollen berechtigt ist,
- er vor der Einrichtung die im Dokument „Datenfluss, Speicherdauer und PS1-Erhebung“ beschriebenen Berechtigungen und Objekte geprüft und freigegeben hat,
- die vom PS1 erzeugten Dateien (insbesondere die Ergebnisdatei, die Konfigurationsdatei mit dem Client-Geheimnis und die Zertifikatsdatei) vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach Gebrauch gelöscht werden,
- die App-Registrierung spätestens bei Vertragsende über die Bereinigungsfunktion oder manuell entfernt wird.
(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und der Verarbeitung der Daten seiner Beschäftigten und sonstigen Nutzer verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Information der betroffenen Personen (Art. 13, 14 DSGVO), eine gegebenenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) und die Beteiligung einer vorhandenen Arbeitnehmervertretung. Der Dienst wertet Nutzungs- und Anmeldedaten einzelner Beschäftigter aus; er kann daher eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sein.
(3) Der Kunde hält seine Zugangsdaten (Passwort, Einmalcode, Passkey, License-Insights-Lizenzschlüssel) geheim. Er informiert Bechtle unverzüglich, wenn er einen Missbrauch vermutet. Er gibt Zugänge nur an eigene Beschäftigte und an von ihm beauftragte Dienstleister weiter, die er zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Freigaben im Dienst (interne Freigabe, Partnerfreigabe) erteilt der Kunde in eigener Verantwortung; er stellt sicher, dass die freigegebenen Personen zum Zugriff auf die Auswertungen berechtigt sind.
(4) Der Kunde übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und keine Inhalte, die nicht für die Nutzung des Dienstes erforderlich sind, an den Dienst. Insbesondere trägt er in Freitextfelder (zum Beispiel Namen gespeicherter Ansichten oder Namensmuster für Dienstkonten) keine solchen Daten ein.
(5) Der Kunde unterlässt Handlungen, welche die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit des Dienstes beeinträchtigen, insbesondere automatisierte Massenabfragen, Umgehung von Zugangs- oder Lizenzprüfungen sowie Angriffe auf die Infrastruktur.
§ 7 Mängelrechte
(1) Für Mängel des Dienstes gelten die mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB) nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform gegenüber Bechtle an und beschreibt sie so genau wie möglich. Bechtle beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist, nach ihrer Wahl durch Fehlerbehebung, Bereitstellung einer Umgehungslösung oder eines neuen Softwarestands.
(3) Das Recht zur Minderung (§ 536 BGB) bleibt unberührt. Der Kunde kann die Minderung durch Kürzung laufender Zahlungen jedoch nur geltend machen, wenn der Minderungsanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; im Übrigen durch Rückforderung.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von Bechtle für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(5) Kein Mangel liegt vor, wenn eine Auswertung wegen fehlender Berechtigungen, Microsoft-Lizenzen oder Einstellungen im Tenant des Kunden, wegen Änderungen durch Microsoft (§ 4 Abs. 3) oder wegen unzutreffender Eingaben des Kunden nicht oder nicht vollständig erfolgt. Dasselbe gilt, wenn eine Empfehlung von den Lizenzbestimmungen oder Preisen von Microsoft abweicht, soweit die Abweichung auf einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen oder Preise beruht.
(6) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist erst gegeben, wenn Bechtle eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos hat verstreichen lassen.
§ 8 Haftung
(1) Bechtle haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Bechtle nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Ergebnisdateien der Erhebung verbleiben beim Kunden. Er kann die Erhebung jederzeit wiederholen.
(5) Für wirtschaftliche Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage der Empfehlungen trifft (zum Beispiel Kündigung, Reduzierung oder Beschaffung von Microsoft-Lizenzen), haftet Bechtle nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Dem Kunden obliegt es, Empfehlungen vor der Umsetzung auf Plausibilität zu prüfen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer von Bechtle, insbesondere zugunsten der Bauer365 GmbH und deren Organe und Beschäftigten.
(7) Die Haftung nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen bleibt unberührt. Im Verhältnis zwischen Bechtle und dem Kunden gelten die Absätze 1 bis 6, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, den Dienst und die bereitgestellten Skripte bestimmungsgemäß für die Analyse der im Einzelvertrag genannten eigenen Microsoft-365-Tenants zu nutzen. Einzelheiten regeln die Lizenzbedingungen.
(2) Die Rechte an der Software liegen bei der Bauer365 GmbH. Bechtle ist zur Einräumung der Nutzungsrechte berechtigt.
(3) An den vom Kunden erhobenen Daten und an den Auswertungsergebnissen erwirbt weder Bechtle noch die Bauer365 GmbH Rechte. Sie werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeitet.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Soweit Bechtle im Rahmen des Dienstes personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag. Er ist Bestandteil dieses Vertrags. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in den TOM beschrieben.
(2) Für die Verarbeitung der Konto-, Anmelde- und Protokolldaten der Nutzer des Portals ist Bechtle Verantwortliche. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
(3) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Dies gilt über das Vertragsende hinaus für die Dauer von drei Jahren. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Bechtle darf vertrauliche Informationen an die Bauer365 GmbH weitergeben, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist und die Bauer365 GmbH entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
§ 11 Vergütung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Verzug richten sich nach dem Einzelvertrag und ergänzend nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bechtle.
§ 12 Laufzeit, Beendigung, Datenexport und Löschung
(1) Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem Einzelvertrag, vorbehaltlich § 4 Abs. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Die Daten, die der Dienst über die Erhebung verarbeitet, liegen in den Ergebnisdateien beim Kunden. Die auf dem Server gespeicherten Daten des Kunden (insbesondere gespeicherte Ansichten, Dienstkonto-Ausnahmen, Gast-Domänen-Baseline und Einstellungen) stellt Bechtle dem Kunden auf dessen Verlangen in einem gängigen maschinenlesbaren Format (JSON) zur Verfügung. Das Verlangen ist bis spätestens 30 Tage nach Vertragsende in Textform an Bechtle zu richten.
(3) Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten in Textform kündigen, um zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur zu wechseln. Bechtle unterstützt den Wechsel nach Maßgabe von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), soweit diese anwendbar ist. Für den Wechsel und den Datenexport werden keine Entgelte erhoben.
(4) Die Löschung der auf dem Server gespeicherten Daten nach Vertragsende und nach dem Abschalttermin richtet sich nach § 10 des AVV und der Datenschutzerklärung.
(5) Mit Vertragsende erlischt das Recht zur Nutzung des Dienstes und der Skripte. Der Kunde entfernt die App-Registrierung aus seinem Tenant (§ 6 Abs. 1).
§ 13 Änderungen dieser AGB
(1) Bechtle kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund geänderter Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben oder technischer Änderungen durch Microsoft erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Lasten des Kunden verschoben wird.
(2) Bechtle teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als genehmigt. Bechtle weist in der Mitteilung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort; beide Parteien können den Vertrag dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Bechtle, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bechtle ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.
(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Kontakt
Bechtle-Comsoft GmbH
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
E-Mail: info [at] bechtle-comsoft.de
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 735249